HAUSVERWALTUNG + IMMOBILIENBETREUUNG
Norbert Dittmann
 

 

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      HAUSVERWALTUNG UND IMMOBILIENBETREUUNG

      NORBERT DITTMANN

      MIETVERWALTUNG VON GEFÖRDERTEM SOWIE FREI

      FINANZIERTEM WOHNRAUM

      VERWALTUNG VON GEWERBE‑ UND GEMISCHT GENUTZTEN OBJEKTEN

      VERWALTUNG VON WEG'S NACH DEM WOHNUNGSEIGENTUM8GESETZ

      SEIT ÜBER 3 0 JAHREN BERUFSERFAHRUNG

      VERWALTERVERTRAG

      für Wohnungseigentumsanlagen

      Zwischen den Eigentümern der Wohnanlage:

      ...........................................................................................................................................................................................

      ‑nachstehend die Eigentümergemeinschaft genannt­

      und .........................................................................................

      ...............................................................................................

      ‑nachstehend der Verwalter genannt­

      wird folgender Verwaltervertrag geschlossen:

      Wichtige Vorbemerkung:

      Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentumsanlagen steht allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsmäßige Verwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ _ den Verwalter. Nach § 20 WEG kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.

      Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das gesamte Wohnungs‑ und Teileigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Die Verwaltung des Sondereigentums, also der Wohnräume bzw. der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst. Will ein Eigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen, muss er hierfür einen gesonderten Vertrag abschließen.

      Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter. Dieses setzt neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch spezielle an den Grundsätzen ordnungsmäßiger, wohnungswirtschaftlicher Verwaltung orientierte Erfahrungen, die für eine kaufmännische und technische Geschäftsführung und Finanzverwaltung erforderlich sind, sowie gediegene Kenntnisse der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften voraus.

      Die Verwaltervergütung ist ein Entgelt für die qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird Ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern zu erbringenden Leistungen. Ein Vergleich von Verwaltervergütungen bei verschiedenen Verwalterangeboten ist also nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Leistungen und der Leistungsfähigkeit der Verwalterfirmen möglich. In diesem Vertrag wird unterschieden zwischen den Grundleistungen des Verwalters, auf die sich die Grundvergütung bezieht, und den ‑Besonderen Leistungen, die der Verwalter aufgrund des Vertrages oder aufgrund von Beschlüssen der Wohnungseigentümer erbringt. Die ‑Besonderen Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Die detaillierte Beschreibung der Leistungen zeigt das breite Spektrum der täglichen Arbeit des Verwalters auf.

      I. Bestellung und Abberufung des Verwalters

      1. Die Verwalterberstellung erfolgt gemäß Teilungserklärung        (§ 8 Teilungsvertrag, §3 WEG)           vom ..................................................................................................................durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom .......................................   zu Tagungsordungs­punkt..........................................................................................

      für die Zeit vom...............................................bis........................................................

      2. Eine vorzeitige Abberufung des Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft ist nur aus wichtigem Grund möglich.

      3. Der Verwalter kann das Verwalteramt nur aus wichtigem Grund niederlegen.

      II. Abschluss und Beendigung des Verwaltervertrages

      1. Der Verwaltervertrag wird fest auf die Dauer der Bestellung des Verwalters, gemäß 1.1. abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um die Dauer der Wiederbestellung.

      2. Der Verwaltervertrag kann für die Zeit der Bestellung des Verwalters von der Eigentümergemeinschaft und von dem Verwalter nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

      III. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

      Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus der Teilungserklärung/Teilungsvertrag jeweils in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), soweit dieser Vertrag nicht nachfolgend wirksam etwas anderes bestimmt. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag.

      Der Verwalter ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Dabei hat er Weisungen zu befolgen, die ihm die Wohnungseigentümer durch Beschluss erteilten; liegen Weisungen nicht vor, so ist er verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. Soweit im Einzelfall die Verpflichtung des Verwalters einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraussetzt, ist dies nachfolgend im jeweiligen Einzelfall durch Beschluss (=B) gekennzeichnet. Werden dem Verwalter weitere in diesem Vertrag nicht genannte Aufgaben übertragen, so bedarf dies eines Beschlusses der Wohnungseigentümer und der Zustimmung durch den Verwalter. Ist die Vergütung nicht abweichend im Beschluss geregelt, so wird die diesbezügliche Tätigkeit des Verwalters nach Aufwand vergütet. Für die Grundleistungen erhält der Verwalter die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung für die besonderen Leistungen werden nach Aufwand vergütet, wenn nicht eine Pauschalvergütung vereinbart wird, neben der die Auslagen und die ges. MwSt. zu zahlen sind.

      1. Der Verwalter ist berechtigt, verpflichtet und bevollmächtigt

      a) jährlich einmal eine ordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen und durchzuführen. Die Einladung ergeht schriftlich an alle Wohnungseigentümer unter Einhaltung der gesetzlichen, ggf. der in der Teilungserklärung vorgesehenen Frist, an die dem Verwalter vom Wohnungseigentümer zuletzt genannte Anschrift.

      b) der ordentlichen Eigentümerversammlung den Wirtschaftsplan für das laufende Jahr und die Abrechnung für das vergangene Jahr zur Beschlussfassung vorzulegen.

      c) die Beschlüsse der Versammlung zu protokollieren und jedem Eigenturner, nach Terminvereinbarung, in den Geschäftsäumen der Verwaltung, Einsicht in die Protokollsammlung zu gewähren.

      d) Beschlussprotokolle sorgfältig aufzubewahren. Hinsichtlich der Aufbewahrung der übrigen Unterlagen gelten die Aufbewahrungspflichten des Handels‑ und Steuerrechts. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen können die übrigen Unterlagen der laufenden Verwaltung vernichtet werden.

      e) eine Hausordnung aufzustellen und diese der Eigentümerversammlung zum Beschluss vorzulegen.

      f) für die ordnungsgemäße laufende Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen sowie in dringenden Fällen sonstige zu Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Darüber hinaus gehende größere Instandhaltungsmaßnahmen, für die mehr als € # aufgewendet werden müssen, bedürfen eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.

      g) gemeinschaftliche Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten und für sich Verwaltungskonten in der Form offener Fremdkonten zu führen.

      h) der Verwalter muss ein laufendes Bewirtschaftungskonto und ein Instandhaltungsrücklagenkonto einrichten. Er darf das Bewirtschaftungskonto nur bis zu einer Höhe von € # ohne zusätzlicher Genehmigung überziehen.

      i)   die angesammelte Instandhaltungsrücklage getrennt vom laufenden Bewirtschaftungskonto verzinslich anzulegen. Diese Instandhaltungsrücklage kann vom Verwalter kurzfristig zur Abdeckung von Liquiditätsengpässe des Bewirtschaftungskontos in Anspruch genommen werden. Eine längerfristige Inanspruchnahme von Geldern bedarf eines Eigentümerbeschlusses.

      j)  Lasten‑ Kostenbeiträge (Haus‑/Wohngeld) sowie sonstige Zahlungen anzufordern und in Empfang zu nehmen.

      k) alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums  zusammenhängen.

      l)   objektbezogene Sach‑ und Haftpflichtversicherungen im erforderlichen Umfange abzuschließen und bei Eintritt eines Versicherungsfalles für die Eigentümergemeinschaft sachdienliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

      m) die Dienste von Hilfskräften (Hausmeister, Putzfrauen, Architekten, Sachverständige, Rechtsanwälte, Heizkostenabrechnungsfirmen, Handwerker u.a.) in erforderlichern Umfange zur Erfüllung der Verwaltertätigkeit in Anspruch zu nehmen.

      n) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Gebrauchsgegenstande (z.B. Geräte für Hausmeister, Gartengeräte etc.) sowie Versorgungsgüter (z.B. Heizmaterial) zu beschaffen.

      o) alle sonstigen im Rahmen der Verwaltungsaufgaben erforderlichen Verträge (z.B. Wartungsverträge) abzuschließen.

      p) die Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis und gegenüber einzelnen Eigentümern gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern auch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

      2. Verwaltergebühren

      Für die unter Punkt 1 beschriebenen regulären Tätigkeiten erhält der Verwalter eine monatliche Vergütung von derzeit:

      je Wohnungseigentum                                 € .....................................

      je Teileigentum                                           € .....................................

      je Garage/TG-Stellplatz                               € .....................................

      Porto für das gesamte Objekt                      € .....................................

      je außerordentliche Eigentümerversammlung  € .....................................

      Die vorgenannten Vergütungssätze gelten jeweils zzgl. ges. MWSt.

      Die vereinbarte Verwaltergebühr bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres 200# unverändert. Erstmals ab 1. Januar 200# und danach in jährlichen Abständen wird die Verwaltergebühr in demselben prozentualen Verhältnis verändert, in dem sich der vom Statistische Bundesamt veröffentlichte ,Lebenshaltungskostenindex für alle privaten Haushalte in der Bundesrepublik (Basisindex 1990 = 100) im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat.

      Die so errechnete Verwaltergebühr gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr fest. Soweit die Indexzahlen für das vorausgegangene Kalenderjahr am Jahresanfang noch nicht verfügbar sind, kann die Mitteilung des Verwalters von der Veränderung der Verwaltergebühr auch im Laufe des betreffenden Kalenderjahres erfolgen, wobei entsprechende Nach‑ bzw. Rückzahlungen auf Aufforderung zu leisten sind.

      Wird die amtliche Indexreihe auf eine neue Basis umgestellt, so gilt die neue Indexreihe für die Anpassung der Grundvergütung ab demjenigen Zeitpunkt, zu dem eine Anwendung der vorgenannten Formel auf die neue Indexreihe möglich ist.

      Die vorgenannte Wertsicherungsklausel bedarf nicht der Genehmigung durch die LZB. Sollte sich jedoch genehmigungspflichtig werden und die Genehmigung nicht erteilt werden, sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, eine genehmigungsfreie Anpassungsklausel zu finden.

      Die Kosten für die Anfertigung von Kopien (z.B. Protokollausfertigungen, Teilungserklärungen, Urteile usw.) sowie deren Versand sind dem Verwalter gesondert zu ersetzen. Die Kosten der Kopien pro Seite betragen #€ zzgl. der jeweiligen ges. MWSt. und Porti.

      Soweit der Verwalter durch die Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben (Buchst. f, g, l-p etc.) Verbindlichkeiten begründet, sind diese von der Gemeinschaft zu übernehmen.

      3. Umfang der besonderen Verwaltungsleistung

      a) Zustimmungserklärung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums (gern. Teilungserklärung): hierfür wird

      ein Kostenersatz einer Jahresverwaltungsgebühr ‑ bezogen auf das veräußerte Wohnungseigentum ‑ in Rechnung gestellt.

      b) Anmahnung rückständigen Hausgeldes Wohngeldes gegenüber Wohnungseigentümern: hierfür wird ein Kostenersatz in Höhe von € 5,11 zzgl. der jeweiligen ges. MWSt. je Mahnung in Rechnung gestellt.

      c) Durchführung von Instandhaltungs‑, Instandsetzungs‑ und Modernisierungsmaßnahmen, die einen Fachmann erfordern oder eine Auftragssumme von €# übersteigt. Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den Baunebenkostenansätze für Verwaltungsleistungen der II. Berechnungsverordnung mit derzeit 3,4% zzgl. der jeweiligen ges. MWSt. aus der Bausumme.

      d) Planung und Durchführung von Umbauten, Ausbauten etc.: hierbei gelten die einschlägigen Gebührenordnungen, z.B. HOAI, in entsprechender Anwendung.

      c) Durchführung sonstiger Sonderaufgaben wie:

      • Einberufung außerordentlicher Eigentümerversammlungen

      • Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vom Bauträger

      • Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen, soweit sic sich nicht auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen

      • Verhandlungen mit Behörden und Erfüllung behördlicher Auflagen

      • Bearbeitung von Baugenehmigungsverfahren von Grundstücksnachbarn

      • Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, einschließlich fehlender Abrechnungen für die Zeiträume, in denen ein Dritter das Amt des Verwalters innehatte sowie Nachholung aller erforderlicher Verwaltertätig­keiten aus diesem Zeitraum

      • Erstellung oder Wiederherstellung fehlender Verwaltungsunterlagen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich und bei der Übernahme der Verwaltung nicht vorhanden sind

      • Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Mahn‑ und Klageverfahren

       Teilnahme an Verwaltungsbeiratssitzungen außerhalb der üblichen Bürozeiten, ansonsten bei mehr als zwei Sitzungen jährlich

       sonstige besondere Verwaltungsleistungen, die in diesem Verwaltungsvertrag nicht geregelt sind

       für diese besonderen Verwaltungsleistungen gilt eine Vergütung von derzeit #€/Std. zzgl. der jeweiligen ges. MWSt. als vereinbart. Außerdem sind dem Verwalter alle notwendigen Auslagen zu erstatten

       der Verwalter ist berechtigt, im erforderlichen Umfang Hilfskräfte (z.B. Sachverständige, Rechtsanwälte) auf Kosten der Eigentümergemeinschaft hinzuzuziehen.

      4. Beendigung des Verwaltervertrages

      Der Verwalter kann unter Angabe wichtiger Gründe den Vertrag, unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat, schriftlich außerordentlich kündigen. (Krankheit, Geschäftsaufgabe, Personalmangel u. dgl.).

      Bei Beendigung des Verwaltervertrages ist der Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Erstellung der Jahresgesamt‑ und Einzelabrechnung sowie der Heizkostenabrechnung ist Sache des Nachfolgeverwalters.

      Der Verwalter ist verpflichtet, die notwendigen Saldenlisten zur Verfügung zu stellen.

      Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Verwalter die Verwaltungsunterlagen an seinen Nachfolger oder an den von den Eigentümern Ermächtigten spätestens vier Wochen nach Vertragsablauf zu übergeben. lm Falle der Verweigerung der Entlastung kann der Verwalter auf Kosten der Wohnungseigentümer Kopien aller Abrechnungsunterlagen für sich anfertigen lassen.

      5. Haftung ‑ Verjährung

      Der Verwalter hat eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Die Haftung für ein Verhalten des Verwalters, das weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ist, wird der H6he nach auf die Versicherungssumme begrenzt; diese beträgt € 51.129,19. Eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

      Gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem sie entstanden sind, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung des. Vertrages.

      6. Zahlungstermine, Zahlungsverkehr

      Die Lasten‑ und Kostenbeiträge sowie die Verwaltergebühr sind monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats, kostenfrei auf das Verwaltungskonto der Eigentümer bei der Postbank München, BLZ 700 100 80; Konto‑Nr.# zu bezahlen.

      Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, mit einer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen.

      7.  Vollmachten des Verwalters

      Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis kann der Verwalter jederzeit eine Vollmachtsurkunde von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

      Der Verwalter kann Untervollmacht erteilen.

      Der Verwalter ist berechtigt, geeigneten Dritten innerhalb seines Unternehmens, im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Verwaltungsaufgaben die sich aus dem Vertrag ergeben, auf seine Kosten ganz oder teilweise zu übertragen und Untervollmacht erteilen.

      Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann der Verwalter zu Lasten der WEG einen Anwalt beauftragen.

      Der Verwalter ist bevollmächtigt, alle Willenserklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Ausübung seiner regulären Verwaltertätigkeit und der Erbringung besonderer Verwalterleistungen (s.h. Ziff. 3) erforderlich sind.

      Sofern Wohnungseigentümer ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Lasten und Kostenbeiträge nicht termingerecht oder nur teilweise nachkommen, ist der Verwalter befugt, in eigenem Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausstehende Beträge, gerichtlich geltend zu machen. Eine Prozeßführungsbefugnis wird ihm hiermit ausdrücklich erteilt.

      Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis kann der Verwalter jederzeit eine Vollmachtsurkunde von der W6hnungseigentiimergemeinschaft verlangen.

      Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Verwalter ‑ soweit gesetzlich zulässig ‑ befreit.

      8. Sonstige Vereinbarungen

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss und der Zustimmung des Verwalters.

      Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine, solche wirksam als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

      Die Vergütung für Baubetreuungsaufgaben beträgt 3,4% zzgl. der jeweiligen ges. MWSt. aus der Bausumme (nach 11 BVO) für alle Instandhaltungsmaßnahmen über €# jährlich.

      Der Verwalter erhält eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 3,4% zzgl. der jeweiligen ges. MWSt. aus den Baumangelbeseitigungskosten, soweit er diese zu veranlassen und zu überwachen hat oder sie gegen den Bauträger durchsetzen muss.

      München, den 22-Jan-2002                                   

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